Funk für ein Bullikonvoi
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Funk für ein Bullikonvoi
Hallo zusammen,
wenn man mit mehreren Bullies unterwegs ist, dann hat man ab und zu mal das Bedürfnis seinen Kollegen mal was mitzuteilen.
Auf kurze Distanz funktioniert das ja ganz gut mit so einfachen Walkie Talkies auf PMR Standart.
Allerdings haben die ein gravierendes Problem. Sobald man etwas weiter auseinander ist oder ein LKW oder ähnliches dazwischen ist, ist es dann vorbei.
Ein schnelles "wartet mal" wird dann nicht mehr gehört.
Durch das schöne Blechkleid, werden die Funkwellen schnell verschluckt und die Reichweite (teilweise vom Hersteller mit 5-10km angegeben) liegt dann bei etwa 100-200m oder weniger.
Welche Alternativen gibt es denn hier?
Hat sich schon mal jemand mit der Thematik beschäftigt?
Wir überlegen jetzt auf CB Funk zu wechseln. Aber wie ist da die Reichweite mit den Handfunktgeräten?
Eine Antenne soll erstmal nicht aufs Dach geschraubt werden.
Wenn man um eine Dachantenne nicht drumrum kommt, könnte man auch (was nicht erlaubt ist) ein PMR Funkgerät umbauen und eine Dachantenne nutzen. Oder ein PMR Gerät modifizieren und einfach nur eine andere Antenne anbringen.
Oder gibt es PMR Handfunken die aus Bulli heraus wirklich mehrere km weit reichen?
Wie sind denn da so die Erfahrungswerte?
Mich würde mal interessieren wie ihr das so macht wenn ihr im Konvoi fahrt.
Gruß Brun
wenn man mit mehreren Bullies unterwegs ist, dann hat man ab und zu mal das Bedürfnis seinen Kollegen mal was mitzuteilen.
Auf kurze Distanz funktioniert das ja ganz gut mit so einfachen Walkie Talkies auf PMR Standart.
Allerdings haben die ein gravierendes Problem. Sobald man etwas weiter auseinander ist oder ein LKW oder ähnliches dazwischen ist, ist es dann vorbei.
Ein schnelles "wartet mal" wird dann nicht mehr gehört.
Durch das schöne Blechkleid, werden die Funkwellen schnell verschluckt und die Reichweite (teilweise vom Hersteller mit 5-10km angegeben) liegt dann bei etwa 100-200m oder weniger.
Welche Alternativen gibt es denn hier?
Hat sich schon mal jemand mit der Thematik beschäftigt?
Wir überlegen jetzt auf CB Funk zu wechseln. Aber wie ist da die Reichweite mit den Handfunktgeräten?
Eine Antenne soll erstmal nicht aufs Dach geschraubt werden.
Wenn man um eine Dachantenne nicht drumrum kommt, könnte man auch (was nicht erlaubt ist) ein PMR Funkgerät umbauen und eine Dachantenne nutzen. Oder ein PMR Gerät modifizieren und einfach nur eine andere Antenne anbringen.
Oder gibt es PMR Handfunken die aus Bulli heraus wirklich mehrere km weit reichen?
Wie sind denn da so die Erfahrungswerte?
Mich würde mal interessieren wie ihr das so macht wenn ihr im Konvoi fahrt.
Gruß Brun
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Hi,
es gibt fürs BNC und TNC Antennensystem Fensterklemmhalter.
Damit kommt die Antenne des Handfunkgerätes nach draußen, innen hat man dann ca. 2m Kabel.
Verbessert die Reichweite schon deutlich
Grüße
Achim
es gibt fürs BNC und TNC Antennensystem Fensterklemmhalter.
Damit kommt die Antenne des Handfunkgerätes nach draußen, innen hat man dann ca. 2m Kabel.
Verbessert die Reichweite schon deutlich
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Achim
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Ich habe einen Magnetfuß für die CB-Funk-Antenne. Hält locker bis 180 km/h
und mit CB-Funk hast du ohne Verstärker 3 bis 10 km Reichweite
und mit CB-Funk hast du ohne Verstärker 3 bis 10 km Reichweite
Gruß Rainer
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Ich würde Mobilfunk-Telefonieren mit Mehrfachteilnehmern empfehlen. Das ist bei einem vernüfntigen Tarik kostenlos, zuverlässig und ein Handy dürfte heute wohl jeder haben.
Bert muss!
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Dazu müsste erstmal jeder eine Freisprecheinrichtung besitzen oder einen Beifahrer dabei haben.
Bullige Grüße vom Micky
Lieber Rost statt Plastik!
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Aaaaaber...Mika Schöneberger hat geschrieben: ↑16.08.2020, 22:25 Ich würde Mobilfunk-Telefonieren mit Mehrfachteilnehmern empfehlen. Das ist bei einem vernüfntigen Tarik kostenlos, zuverlässig und ein Handy dürfte heute wohl jeder haben.
Das ist ja nicht das wonach wir suchen.
Beim Handy braucht jeder eine Freisprecheinrichtung.
Eine Dreierkonferenz geht ja noch, danach wird es komplex.
Und was mit Funklöchern?
Und jeder bekommt dann alles mit. Also auch das was sonst so im Bus vor sich geht wenn man nicht auf stimm schaltet.
Das ist wie eine Konferenzschaltung an der Arbeit...
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
OK, untauglicher Vorschlag - eine Funke ist deutlich besser, da braucht man keine Freisprecheinrichtung und Funklöcher gibt es da auch nicht.
Bert muss!
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Leider braucht man auch beim Funken seit ca. einem Monat eine Freisprecheinrichtung für den Fahrer.Mika Schöneberger hat geschrieben: ↑16.08.2020, 23:18 OK, untauglicher Vorschlag - eine Funke ist deutlich besser, da braucht man keine Freisprecheinrichtung und Funklöcher gibt es da auch nicht.
So ist der CB-Funk nicht mehr das, was er mal war.
Schade!
Gruß
Holger
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Ich hätte die Ironie kennzeichnen sollen und halte das gute alte Telefon nach wie vor für die beste Lösung, das verbindet wenigstens nicht ALLE Nachteile miteinanderbullino hat geschrieben: ↑17.08.2020, 06:56Leider braucht man auch beim Funken seit ca. einem Monat eine Freisprecheinrichtung für den Fahrer.Mika Schöneberger hat geschrieben: ↑16.08.2020, 23:18 OK, untauglicher Vorschlag - eine Funke ist deutlich besser, da braucht man keine Freisprecheinrichtung und Funklöcher gibt es da auch nicht.
So ist der CB-Funk nicht mehr das, was er mal war.
Schade!
Gruß
Holger
Bert muss!
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Oh! Garnicht mitgekriegt. Wo steht das denn?
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
steht da StVO §23: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
wünscht Joachim
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Und das ist schon seit 2017 so.neujoker hat geschrieben: ↑24.08.2020, 15:44 steht da StVO §23: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Und....da stand meiner Ansicht nach auch mal drin:
"(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."
Was ja jetzt prinzipiell auch hinreichend egal ist, weil's ja schon August 2020 ist...
Jedenfalls wird offenbar eine Einweisung der Copilotin in die Geheimnisse der Bedienung des jüngst installierten Gerätes notwendig werden.
Grüße, Matthias
"(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."
Was ja jetzt prinzipiell auch hinreichend egal ist, weil's ja schon August 2020 ist...
Jedenfalls wird offenbar eine Einweisung der Copilotin in die Geheimnisse der Bedienung des jüngst installierten Gerätes notwendig werden.
Grüße, Matthias
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
§23 StVO im Stand 11/2017 Vollzitat:
"§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt,
hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung
vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht
leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und
betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung,
insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei
dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles
Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene,
verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und §
1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb
bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des
elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des
Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür
bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte
zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem
Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig
gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der
Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr
erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
"§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt,
hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung
vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht
leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und
betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung,
insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei
dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles
Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene,
verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und §
1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor
vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb
bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des
elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des
Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür
bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte
zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem
Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig
gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der
Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr
erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Hallo Joachim!neujoker hat geschrieben: ↑24.08.2020, 15:51Und das ist schon seit 2017 so.neujoker hat geschrieben: ↑24.08.2020, 15:44 steht da StVO §23: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
Danke für den Link!
Die Änderung, dass auch CB-Funk betroffen ist, ist komplett an mir vorbei gegangen.
Bisher war ich der Meinung, CB wäre ausgenommen. Oder wurde nicht mehr so wirklich betrachtet, weils ja kaum noch CB-Funker (Hobbyfunker) gibt.
- T3_Reloaded
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Re: Funk für ein Bullikonvoi
Mein Zitat stammt aus § 52 (4)
„Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“, aber is ja abgelaufen.
Bei mir ist‘s letztlich eine Midland M mini geworden mit Stecker für die Zigarettenanzünderbuchse, Quick-Out-Halterung und einer Albrecht LC29 Magnetfußantenne. Lässt sich also mit wenigen Handgriffen im Bulli installieren oder wieder ‚rausnehmen.
Das Gerät ist ungefähr so groß wie zwei Zigarettenschachteln und die Reichweite sollte auch dafür reichen, wenn irgendjemand aus dem Convoi mal versehentlich plötzlich falsch abbiegt... *hüstel
Grüße, Matthias
„Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“, aber is ja abgelaufen.
Bei mir ist‘s letztlich eine Midland M mini geworden mit Stecker für die Zigarettenanzünderbuchse, Quick-Out-Halterung und einer Albrecht LC29 Magnetfußantenne. Lässt sich also mit wenigen Handgriffen im Bulli installieren oder wieder ‚rausnehmen.
Das Gerät ist ungefähr so groß wie zwei Zigarettenschachteln und die Reichweite sollte auch dafür reichen, wenn irgendjemand aus dem Convoi mal versehentlich plötzlich falsch abbiegt... *hüstel
Grüße, Matthias
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