Unechtes WOMO? laut FA Tübingen

aktueller Austausch, T4 bezogen

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Paulibully
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Unechtes WOMO? laut FA Tübingen

Beitrag von Paulibully »

Moin zusammen!
Endlich habe auch ich den Bescheid des FA Tü bekommen!Juhu! Da ich aber leider kein Hochdach habe, habe ich ein unechtes Womo?? Trotz Innenausbau etc. Frage: Jetzt warten auf den bescheid mit der nachzahlung des FA oder irgendwoher ein Formblatt mit dem Einspruch suchen? Gilt denn das Aktenz.:AZ IX 12 26 / 07 noch oder gibt es schon Neues?? jeden Rat nehme ich gern an! ( Eigentlich bin ich a für eine Großdemo mit allen VW Bussen aus dem Raum TÜ auf den rathausplatz mit Campen und Grillen bis uns Boris freiwillig die grünen Plaketten gibt!!)
Forza T 4!
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*Wolfgang*
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Beitrag von *Wolfgang* »

Der Innenausbau ist meines Wissens nach nur ein Kriterium. In jedem Fall mußt Du eine Stehhöhe von 1,7m schaffen sonst wird das nix. Kann ein festes Dach sein, oder aber auch ein Klappdach.

Wenn sowas montiert ist sollte Deine WoMo Zulassung kein Problem sein.
Viele Grüße

Wolfgang

T3 - der fahrbare Wohncontainer...
Tiwi

Beitrag von Tiwi »

Schick mir mal per PN Deine Emailaddi.

Dann schick ich Dir meinen Einspruch an's FA Tübingen.
Der wurde angenommen und einem Ruhen des Verfahrens wurde stattgegeben.
Was aber trotzdem zahlen heisst. Erst wenn die Musterprozesse durch sind und wir evtl. mal wieder zu unserem Recht kommen, wird das zuviel Bezahlte wieder zurücküberwiesen.

Aber vielleicht ist bis dahin der Papst evangelisch.

Zum Thema Umweltzone in TÜ sag ich nichts mehr. Hab nur noch einen Hals.

Ich hab diesen OB jedenfalls nicht gewählt. Aber was willst machen, bei 24.000 Studenten und keinen echten Alternativen. Die Russ-Scherer hat in Tü ja mal gar nichts gemacht. Die hat ihren Hintern das geparkt und Gehalt bezogen. Mehr nicht.
Oh, ich schweife ab. Sorry.

Grüzi Tiwi
fellbaer
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Beitrag von fellbaer »

hi zusammen
also wenn ich das richtig verstanden habe bekommt deine t4 nicht die zulassung als sonder kfz wohnmobil üb. 2,8t aufgrund der höhe. klingt komisch.
ich habe t4 flachdach (naja das einzige was hoher als die standardhöhe 1,94m ist ist der spoiler) mit dieser zulassung als (unechtes) womo.
kriterium bei mir in frankfurt am main war:
auflastung über 2,8 tonnen im schein steht jetzt 2810 kg
liegefläche (multivan hat ja eine relativ schöne)
tisch ( hat er auch ab werk)[wobei ich weis nicht ob das pflicht ist]
wohnliches auftretten
koch und spül möglichkeit (bekommt man bei Reimo für 1000€ habe es selber gebaut hat nur 300€ gekostet)
mit dem passenden kocher dazu
das hat dem tüv gereicht!

wenn du noch fragen hast meld dich per pn

gruß domm
Tiwi

Beitrag von Tiwi »

Servus Domm,


es geht um die Stehhöhe im T4, nicht um die Höhe des Fahrzeugs.
Das wird von Stadt zu Stadt eigentlich anders geregelt.
Ich hatte meinen T3 damals in Ulm auflasten lassen auf 2,81t. und musste ihn vorführen. Durch ein Klappdach oder Hochdach erreicht man die erforderliche Stehhöhe.
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corley
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Beitrag von corley »

Moin,

der Tüv trägt die So.Kfz Womo auch ohne Hochdach bzw. Stehhöhe >170cm ein, solange die Kriterien für die Zulassung erfüllt sind (Stauraum, Liegefläche, Tisch und Kocher. In HH brauchte ich nichtmal ne Spüle). Für die Versicherung ist die Fahrzeugart lt. Schein/Brief ausschlaggebend, wird also auch als Womo versichert.

Das Finanzamt allerdings ist nicht an die Entscheidung der Zulassungsstelle gebunden, dazu hat das Kraftfahrzeugsteuergesetz seine eigenen Kriterien um ein Kfz als Wohnmobil zu versteuern. Dazu gehören eben diese magischen 170cm Stehhöhe. Fehlen diese, wird eben PKW-mäßig nach Hubraum besteuert. Klappdach sollte mittlerweile anerkannt werden, da gabs zu Anfang auch Schwierigkeiten.

Einspruch würd ich in jedem Falle einlegen. Gegen die laufende Steuer werden wir wohl keine Chance haben, die Gesetze sind gemacht und geben keinen Spielraum her. Jedoch die rückwirkende Besteuerung wird auf ihre Rechtsmäßigkeit angezweifelt, Musterprozesse wurden m.W. schon angestrengt, das ist am laufen.. und läuft.. und läuft...

Gruß,
Ralf
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Atlantik90
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Beitrag von Atlantik90 »

Zwischen verkehrsrechtlicher Zulassung und Kfz-Steuer ist ein Unterschied.
Nach Kfz-Steuergesetz liegen die Voraussetzungen für die Womo-Besteuerung erst dann vor, wenn bei einem verkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassenen Fahrzeug eine Mindeststehhöhe vor der Küche von 1,70m überschritten wird. Das darf auch durch ein Hubdach oder Aufstelldach sein.

Verkehrsrechtlich können Fahrzeuge Wohnmobil sein, wenn sie Schlaffläche (tagsüber auch wegklappbar), Küche, Tisch (darf wegklappbar oder abnehmbar sein) und Stauraum aufweisen. Sie gelten dann als Fahrzeuge der Kategorie M1 mit der Ausstattungsvariante SA.
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Beitrag von tomatenstaude »

Hallo,

ich habe seit kurzer Zeit auch einen T4 mit klappdach und Bett (ohne Spüle und Herd) der als SonderKFZ Mehrzweckfahrzeug eingetragen ist. Ist das gleichwertig mit der Womo-Zulassung oder bringt mir das bei der Versicherung und der Steuer nichts ?
Bin jetzt bissl verwirrt,,, sollte ich mir am ende doch noch einen Herd + Spüle einbauen ?

Gruß tomato
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Beitrag von 3t3 »

Meines Wissens (und das ist leider beschränkt) gibt es steuerlich nur noch drei Gruppen: LKW, Wohnmobile (Stehhöhe, Bett, Herd, Spüle) und sonstige (PKW, Büromobil, etc.). Ein Mehrzweckfahrzeug wird also höchstwahrscheinlich wie ein PKW besteuert.

Bei dieser Gelegenheit die Wissenslückenschlußfrage: wird ein SoKFZ Bautruppwagen/Werkstattwagen als PKW oder als LKW versteuert?

Grüße, Axel
--
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tomatenstaude
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Beitrag von tomatenstaude »

Also bedeutet das dann wohl dass ich mir noch eine Spüle mit Herd einbauen muß wenn ich nicht nach PKW besteuert werden will.

Muß der Herd fest installiert sein bzw muß ich dann für die Gasflasche diesen Kasten mit Loch im Boden bauen? Oder darf man das auch variabel gestalten?

Gruß Tomato
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Tiwi

Beitrag von Tiwi »

Ser's Tomato,

kannst das Loch auch in der Aussenwand reinmachen. Das ist Dir überlassen, aber ansonsten muss der Gasanschluss sauber verlegt sein!
Jedes Gasgerät (Standheizung, Kühlschrank, Herd) muss mit einem Kükelhahn direkt nach dem Gasdruckmindererschlauch (mac. 40cm) verbunden und abdrehbar sein.
Die Gasleitung müssen starr und gummigelagert sein. Schneidgeweindeanschlüsse sind zu empfehlen und eine Gasprüfung ist auch pflicht.
Ein Freund hat mal seinen Wagen (einen IVECO) mitten in der Umbauphase zum TÜV umschlüsseln lassen und daher einfach einen E-Herd hinten auf dem Boden reingespaxt. Ein bissle rumargumentiert, was daran den Einrichtungen nicht entsprechen soll und dann hat er die Eintragung als sonstiges KFZ Womo bekommen.
Dem TÜVler war aber auch klar, dass er den IVECO noch richtig ausbaut.

Also, am besten vorher mal beim TÜV vorbeischauen. Die haben da auch Broschüren ausliegen, was man für's Womo alles braucht.
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tomatenstaude
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Beitrag von tomatenstaude »

Hallo Tiwi,

danke für Deine Antwort. Ich habe meinen Bus heute angemeldet und bin jetzt der glücklichste Mensch seit dem es KFZ-Steuer gibt ;-)

Hätte ich mal vorher bissl nachgedacht ( ist ja bekanntlich nicht immer schlecht:) wären wohl zwei drei posts weniger hier.

Ich habe einen T4 mit 2l benziner (E2-Norm), Aufstelldach, 3 Sitzplätzen vorne und 4 schlafmöglichkeiten hinten -oben und -unten.

Da ich nur einen Eintrag für SO.KFZ-Mehrzweckfahrzeug habe wird mein Bus als PKW versteuert --> 154,-
aber die Versicherung ( HUK ) erkennt meinen Bus als SO.KFZ an ;-)
was bedeutet --> 307,-

Besser könnts nicht laufen :-)
ich glaube das ist wohl die beste Kombination die man hinbekommen kann


viele Grüße Tomato

PS: Gibt es eigentlich noch die möglichkeit ein KFZ als dieses SO.KFZ Mehrzweck beim TÜV eintragen zulassen?
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Beitrag von X_FISH »

3t3 hat geschrieben:Meines Wissens (und das ist leider beschränkt) gibt es steuerlich nur noch drei Gruppen: LKW, Wohnmobile (Stehhöhe, Bett, Herd, Spüle) und sonstige (PKW, Büromobil, etc.).
Ist so nicht richtig. Es gibt eigentlich fünf Gruppen:

* Krafträder
* PKW
* LKW
* Wohnmobile (extra geschrieben da auch extra erwähnt im KraftStG)
* Sonstige Fahrzeuge (Bürofahrzeug, selbstfahrende Arbeitsmaschine, Leichenwagen, Bautruppwagen, etc.)

Dementsprechend unterschiedlich sind die Besteuerungen. Ein "sonstiges KFZ" wird nicht "wie ein PKW oder ein LKW" besteuert, es kann jedoch zufällig der gleiche Wert herauskommen oder aber es wird schlicht und ergreifend falsch besteuert und keiner hat was gesagt.
3t3 hat geschrieben: Ein Mehrzweckfahrzeug wird also höchstwahrscheinlich wie ein PKW besteuert.
Das "Mehrzweckfahrzeug" war früher das "Kombinationsfz", dies war i.d.R. unter Ziffer 33 vermerkt, die eigentliche Einstufung als PKW blieb erhalten. Evtl. wurde das bei diesem Fahrzeug anders eingetragen?
3t3 hat geschrieben:Bei dieser Gelegenheit die Wissenslückenschlußfrage: wird ein SoKFZ Bautruppwagen/Werkstattwagen als PKW oder als LKW versteuert?
Die Frage habe ich fast schon beantwortet: Wird für sich so besteuert wie es anfällt. Siehe §2 KraftStG "Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden":

http://bundesrecht.juris.de/kraftstg/__2.html

Dort werden Büro- und Konferenzmobile zu den PKW gerechnet. Jedoch geht da gerade bei Bürofahrzeugen noch die Diskussion weiter: Wenn vorne zwei Sitze sind und hinten ein Drehstuhl mit Schreibtisch -> dann wäre der überwiegende Teil nicht für die Personenbeförderung.

Die gleiche Argumentation greift bei den Kastenwägen: Freie Flächen am Boden sowie "Kofferraum" wird dann als "Transportfläche" gerechnet und gegen die Fläche der Sitze aufgerechnet. Bei den meisten (nicht allen) Fahrzeugen kommt dann - je nachdem wie man misst - mehr Ladefläche als "Sitzfläche" heraus.

Ich habe nicht mehr das Urteil gefunden, aber irgendwo stand mal was von "Kante Gaspedal bis zur Heckklappe" drin...

Zurück zur Besteuerung ansich:

Bei "Bautruppwagen", welche jetzt einfach mal als "kein PKW" von mir eingestuft werden -> Besteuerung nach zul.GG - unabhängig von der Höhe des zul.GG. Es ist also KEIN Auflasten auf 2,81 t nötig.

Wieso steht hier: § 8 (2) KraftStG Bemessungsgrundlage:

http://bundesrecht.juris.de/kraftstg/__8.html

Ein "anderes Fahrzeug" ist somit kein PKW, kein Kraftrad und kein Wohnmobil.

Daher könnte (!) man sagen "wird wie ein LKW" besteuert, korrekt wäre jedoch zu sagen "wird wie ein anderes Fahrzeug besteuert - und LKWs sind eben auch andere Fahrzeuge". :)

Grüße, Martin
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