Hallo Lars,
wünsche dir viel Glück bei der Schadensabwicklung. Falls Fragen aufkommen, melde dich gerne. Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Auf der Seite eines Bielefelder Kollegen ist eine ganz brauchbare Abhandlung darüber, was der Geschädigte nach einem Unfall verlangen kann.
Gehen wir mal davon aus, dass die Reparaturkosten über dem WiederbeschaffungsAUFWAND (nicht: WiederbeschaffungsWERT) liegen, d.h. über der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ich kopiere den Text hier unter Angabe der Quelle einfach rein...
Fahrzeugschaden unter WBW aber über WBA
Im so genannten unter 100 % - Fall liegt der Fahrzeugschaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes. Achtung: Der Fahrzeugschaden setzt sich aus den kalkulierten (Brutto)-Reparaturkosten und der Wertminderung zusammen!!!
Es versteht sich zunächst einmal von selbst, dass man als Geschädigter bei angenommenen Reparaturkosten von 10.000,00 Euro das Fahrzeug nicht mehr auf Kosten des Schädigers reparieren lassen kann, wenn der Widerbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, also der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, bei lediglich 5.000,00 Euro liegt. Allerdings liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden nach der obigen Definition auch im folgenden Beispiel vor:
Wiederbeschaffungswert: 5.000,00 Euro
Reparaturkosten netto: 3.361,34 Euro
Reparaturkosten brutto: 4.000,00 Euro
Restwert: 2.500,00 Euro
Auch wenn in diesem Beispiel die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, so liegen sie dennoch oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes. Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gleichwohl erhält der Geschädigte in einem solchen Fall Ersatz der (Netto-)Reparaturkosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht repariert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall weiterhin nutzt. Ebenfalls erhält der Geschädigte im Fall der Nichtreparatur natürlich nur die Netto-Reparaturkosten ersetzt, im Fall der Teilreparatur Mehrwertsteuer nur in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist.
Möglichkeit 1: Geschädigter repariert nicht sondern verkauft den Pkw innerhalb von 6 Monaten. Ersatz: WBA 2.500,00 €
Möglichkeit 2: Geschädigter repariert nicht, nutzt den Pkw aber mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Netto-Reparaturkosten: 3.361,34 €.
Möglichkeit 3: Geschädigter repariert teilweise, wendet nachweisbar 100,00 Euro Mehrwertsteuer für Ersatzteile auf, verkauft das Fahrzeug dann aber innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Ersatz: WBA 2.500,00 €
Möglichkeit 4: Geschädigter repariert teilweise, wendet nachweisbar 100,00 Euro Mehrwertsteuer für Ersatzteile auf, nutzt den Pkw aber mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Netto-Reparaturkosten 3.361,34 Euro plus 100,00 Euro Mehrwertsteuer.
Möglichkeit 5: Geschädigter repariert vollständig lt. Gutachten für 4.000,00 €, verkauft den Pkw innerhalb von 6 Monaten. Ersatz: WBA: 2.500,00 €.
Möglichkeit 6: Geschädigter repariert vollständig lt. Gutachten für 4.000,00 € und nutzt Pkw mindestens 6 Monate weiter. Ersatz: Reparaturkosten 4.000,00 €
(Quelle: Webseite der Rechtsanwälte Steinhüser pp. -
https://www.ra-bielefeld.de/rechtsgebie ... haden.html
Wie gesagt, falls Fragen auftauchen, kannst dich gerne melden. Wobei ich mir vor Ort einen RA nehmen würde.
VG
Alex