Servus,
Vorschrift besagt, dass Tönungsfolien eine ABG brauchen.
Mein T3 hat welche hinten (Seiten und Heckscheibe) ohne ABG. Bisher hatte der TÜV das nie auch nur angesprochen. Aber nun heisst es von meiner Werkstatt, das sei ein Problem.
Allerdings: Während normale Kfz ja hinten generell mit Fenstern versehen sind, und es dann Sinn macht, Folien zumindest darauf zu prüfen, das sie nicht zu weit abdunkeln, ist es beim Bus mE anders: Den gibt es ja auch hinten komplett ohne Fenster. Dh ob ich da nun gar keine Fenster habe oder möglicherweise "zu dunkle", sollte doch keinen Unterschied machen? Ich habe auch die extra-weiten Außenspiegel, falls das bei den geschlossenen Transportern relevant wäre.
Daher frage ich mich, ob ich argumentieren kann, dass die Forderung nach ABG hier irrelevant ist, weil diese Scheiben eh nicht durchsichtig sein müssen?
Will die ungern rausmachen, nur weil da einer sich stur stellt und ich keine Gegenargumente habe. Neue Folien sind auch nicht grad günstig.
Scheibentönung im Heck ohne ABG - TÜV macht Probleme
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Re: Scheibentönung im Heck ohne ABG - TÜV macht Probleme
Hol den Bus ab und fahr selber zu einer Prüfstelle. Mit dem Prüfer läßt es sich leichter argumentieren als über dritte. (Die natürlich recht haben, ohne ~ Prüfzeichen müsste die Folie raus. Sie würden sie gegen einen kleinen Obolus bestimmt für Dich entfernen )
Gruß, Totti
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Re: Scheibentönung im Heck ohne ABG - TÜV macht Probleme
Da erachtest du falsch, wenn bei dir hinten Sitzplätze sind oder möglich sind, dann brauchst du die Fenster und auch die zugelassenen Folien.
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Re: Scheibentönung im Heck ohne ABG - TÜV macht Probleme
Ich habe hinten 2 Sitze hinten angemeldet / eingetragen und nur in der Schiebetüre ein Fenster !
Nicht links nicht hinten links/rechts und in der Heckklappe ist auch keins !
Und in der Schiebetüre ist eine Folie mit oder ohne Prüfzeichen weis ich jetz gar nicht .
LG Markus
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Re: Scheibentönung im Heck ohne ABG - TÜV macht Probleme
Die Zahl der Fenster ist nicht in der gesamten Zahl der am Bulli möglichen notwendig. Aber hier mal ein Zitat aus einer TÜV-Broschüre bezüglich Wohnmobilausbau:
5.6 Anzahl und Anordnung der Fenster
Eine "Rundumverglasung" ist nicht erforderlich. Wenn Sitze im Wohnteil angeoerdnet sind, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen jedoch Fenster an mindestens 2 Fahrzeugseiten, davon mindestens 1 Fenster im Wohnbereich, vorhanden sein.
Ist der Wohnteil nicht vom Führerhaus abgetrennt, sind ausreichend:
- 1 Fenster in der Rückwand oder
- 1 Fenster seitlich im Wohnbereich
Bei einem vom Führerhaus abgetrennten Wohnteil sind ausreichend:
-je 1 Fenster seitlich im Wohnbereich
- 1 Fenster seitlich im Wohnbereich und 1 Fenster in der Rückwand.
Abweichungen hiervon sind möglich, wenn ausreichende Beleuchtungseinrichtungen
oder ein lichtdurchlässiges Dachteil vorhanden sind.
5.7 Scheiben
Alle Scheiben müssen für den jeweiligen Verwendungsweck bauartgenehmigt sein.
Die Verwendung von Kunststoffscheiben ist zulässig, wenn Ihre Eignung nach TA Nr. 29 durch eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) bzw. durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen nachgewiesen ist, oder wenn für die betreffende Scheibe eine EWG-Bauartgenehmigung vorliegt.
Die zulässige Einbauposition der Kunststoffscheibe kann der Bauartgenehmigung bzw. dem Prüfungszeugnis entnommen werden. Es ist zu beachten, daß jede einzelne Kunststoffscheibe entsprechend der Bauartgenehmigung bzw. dem Prüfungszeugnis gekennzeichnet ist.
5.6 Anzahl und Anordnung der Fenster
Eine "Rundumverglasung" ist nicht erforderlich. Wenn Sitze im Wohnteil angeoerdnet sind, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen jedoch Fenster an mindestens 2 Fahrzeugseiten, davon mindestens 1 Fenster im Wohnbereich, vorhanden sein.
Ist der Wohnteil nicht vom Führerhaus abgetrennt, sind ausreichend:
- 1 Fenster in der Rückwand oder
- 1 Fenster seitlich im Wohnbereich
Bei einem vom Führerhaus abgetrennten Wohnteil sind ausreichend:
-je 1 Fenster seitlich im Wohnbereich
- 1 Fenster seitlich im Wohnbereich und 1 Fenster in der Rückwand.
Abweichungen hiervon sind möglich, wenn ausreichende Beleuchtungseinrichtungen
oder ein lichtdurchlässiges Dachteil vorhanden sind.
5.7 Scheiben
Alle Scheiben müssen für den jeweiligen Verwendungsweck bauartgenehmigt sein.
Die Verwendung von Kunststoffscheiben ist zulässig, wenn Ihre Eignung nach TA Nr. 29 durch eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) bzw. durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen nachgewiesen ist, oder wenn für die betreffende Scheibe eine EWG-Bauartgenehmigung vorliegt.
Die zulässige Einbauposition der Kunststoffscheibe kann der Bauartgenehmigung bzw. dem Prüfungszeugnis entnommen werden. Es ist zu beachten, daß jede einzelne Kunststoffscheibe entsprechend der Bauartgenehmigung bzw. dem Prüfungszeugnis gekennzeichnet ist.
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